Aus der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ergibt sich somit gegenüber dem zuständigen Gemeinwesen ein Anspruch des Schulpflichtigen auf einen zumutbaren Schulweg und bei Unzumutbarkeit des Schulwegs ein Anspruch auf Übernahme der notwendigen Transportkosten. Hingegen besteht kein (verfassungs-)rechtlicher Individualanspruch auf eine bestimmte Massnahme zur Verbesserung der Schulwegsituation beziehungsweise zur Sicherstellung eines zumutbaren Schulwegs oder zur Übernahme des Schulgelds für einen auswärtigen Schulbesuch.