ersetzt werden. Die Teilnahme an einem solchen gilt als zumutbar und entbindet den Schulträger davon, für einen Schultransport (auch) am Mittag besorgt zu sein (vgl. zum Ganzen BGE 140 I 153 E. 2.3.3 S. 157 mit weiteren Hinweisen; BGE 2C_733/2018 vom 11. Februar 2019 E. 5.2). Der Mittagstisch hat dahingehend unentgeltlich zu sein, als von den Eltern einzig Kostenbeiträge für die zu Hause wegfallende Mahlzeit erhoben werden dürfen (vgl. BGE 2C_433/2011 vom 1. Juni 2012 E. 5.2). 2.5