Der Schulträger hat zu gewährleisten, dass die Schulpflichtigen sicher, zuverlässig und zeitgerecht zur Schule und zurückbefördert werden. Seiner Beförderungspflicht kann er etwa dadurch genügen, dass er den Schulpflichtigen die Billettkosten für den öffentlichen Verkehr (öV) erstattet oder einen Schulbusoder Schultaxidienst einrichtet. Dem Schulträger steht es aber auch zu, bei vereinzelt zu transportierenden Kindern die Erziehungsberechtigten zur Besorgung des Schultransports heranzuziehen, soweit ihnen der Transport möglich und zumutbar ist und die Kosten erstattet werden. Während der Mittagspause kann die erneute Beförderung durch einen von der Schule organisierten Mittagstisch