a und b SchulG keine individuellen Rechtsansprüche geltend gemacht werden. Unterlässt es beispielsweise eine Gemeinde, Radwege zu schaffen, wo es die Verkehrssicherheit unbestrittenermassen erfordern würde, 4 von 7 kann die Wohnortsgemeinde auf dem Rechtsweg lediglich zur Übernahme von notwendigen Transportkosten für diejenigen Kinder verpflichtet werden, die deswegen einen unzumutbaren Schulweg zurückzulegen haben. 2.4.3