c) zu erleichtern. Entgegen dem Wortlaut von § 53 Abs. 4 SchulG ist es gemäss Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts unerheblich, ob es sich dabei um Schülerinnen und Schüler handelt, welche die Schule in der eigenen Gemeinde besuchen, oder um solche, welche auswärts die Schule besuchen müssen (AGVE 2000, S. 111 ff.). Gemäss Praxis des Verwaltungsgerichts ist § 53 Abs. 4 lit. c SchulG als Rechtsgrundlage für individuelle Ansprüche gegen die Wohnortsgemeinden unmittelbar anwendbar (AGVE 1986, S. 143 ff.). Hingegen können aus § 53 Abs. 4 lit. a und b SchulG keine individuellen Rechtsansprüche geltend gemacht werden.