Für Kinder, die wegen der Lage ihres Wohnorts oder aus sozialen Gründen oder wegen einer Behinderung benachteiligt sind, sorgen die Träger der Schulen für ausgleichende Massnahmen (§ 34 Abs. 1 und 3 KV). Dieser Grundsatz wird durch § 53 Abs. 4 lit. a–c SchulG für die Volksschulen konkretisiert. Danach haben die Gemeinden als Trägerschaften der Volksschule den Schulbesuch durch Schaffung von Radwegen, wo es die Verkehrssicherheit erfordert (lit. a), durch angemessene Berücksichtigung des öffentlichen Verkehrs (lit. b) und durch Übernahme notwendiger Transportkosten (lit. c) zu erleichtern.