Zu erfüllen ist die Schulpflicht gemäss § 6 SchulG in der Regel in den öffentlichen Schulen der Wohngemeinde oder des Schulkreises, zu dem die Wohngemeinde gehört. Erfolgt der Unterrichtsbesuch ohne wichtige Gründe an der öffentlichen Schule einer anderen Gemeinde, entfällt die Unentgeltlichkeit gemäss § 3 Abs. 3 SchulG. Den Eltern wird das Recht auf freie Wahl des Schulorts ihrer Kinder insbesondere aus der Überlegung abgesprochen, dass ansonsten die Schulplanung ernsthaft in Frage gestellt würde und die im Schulgesetz vorgesehene Trägerschaft der Volksschule durch die Gemeinden nicht mehr vollziehbar sei;