Die Parteien sind sich darin einig, dass ein Schulwechsel bei der Gesuchstellerin anfangs 2020 aus gesundheitlichen Gründen erforderlich war. Hingegen besteht Uneinigkeit darüber, ob der Gesuchstellerin ein Wechsel an den anderen Schulstandort innerhalb der Gemeinde im Ortsteil S., wo zwei Abteilungen der 3. Klasse geführt werden, zumutbar gewesen wäre, beziehungsweise ob ein wichtiger Grund für einen unentgeltlichen auswärtigen Schulbesuch vorliegt. 3 von 7 2.4 2.4.1