Dies habe dazu geführt, dass eine externe Beschulung in der Gemeinde Q. geprüft worden sei. Aus psychologischer Sicht sei eine Beschulung in Q. sowohl vom Kinderarzt Dr. E. wie auch vom Schulpsychologischen Dienst der Region T. und der Psychiatrischen Dienste Aargau AG empfohlen worden. Die von der Gesuchgegnerin angeführte gemeindeinterne Ausweichmöglichkeit am Standort S. sei für ihre Tochter A. nicht zumutbar: Der Schulweg führe bei einer Distanz von 2,3 km über die stark frequentierte X-Strasse, welche von S. nach U. führe. Die Strasse sei unbeleuchtet und die Höchstgeschwindigkeit betrage 80 km/h.