{"Signatur": "AG_VB_002", "Spider": "AG_Gerichte", "Datum": "2021-09-23", "PDF": {"Datei": "AG_Gerichte/AG_VB_002_BKS-21-162_2021-09-23.pdf", "URL": "https://decwork.ag.ch/api/main/v1/de/decrees_pdf/4653", "Checksum": "9d81cb23a528304f1738df310023824b"}, "Scrapedate": "2025-08-25", "Num": ["BKS.21.162"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Aargau Verwaltungsbehörden Departement Bildung, Kultur und Sport 23.09.2021 BKS.21.162"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Aargau Verwaltungsbehörden Departement Bildung, Kultur und Sport"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Argovie  Departement Bildung, Kultur und Sport"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Argovia  Departement Bildung, Kultur und Sport"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Departement Bildung, Kultur und Sport / Generalsekretariat / Recht Departement Bildung, Kultur und Sport / Generalsekretariat / Recht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Ein unzumutbarer Schulweg stellt in aller Regel keinen wichtigen Grund gemäss § 6 Abs. 2 Schulgesetz dar, um die Wohngemeinde zur Übernahme des Schulgelds für einen auswärtigen Schulbesuch zu verpflichten. 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September 2021\n\nENTSCHEID\n\nBKSREC 21.162\n\nA.________ Gesuchstellerin\n\ngesetzlich vertreten durch ihre Eltern, B., gleiche Adresse\ndiese vertreten durch C., Rechtsanwalt und Mediator\n\nbetreffend\n\nÜbernahme des Schulgelds für den auswärtigen Schulbesuch in Q.________\nErsatz der Transportkosten\n\nSachverhalt\n\nA.\n\nA., geboren am tt.mm.jjjj, wohnt mit ihren Eltern, B., im Dorfteil R. der Gemeinde S. Sie besuchte in\nden Schuljahren 2017/2018, 2018/2019 und 2019/2020 (bis zu den Weihnachtsferien) die erste bis\ndritte Klasse der Primarschule der Gemeinde S. am Schulstandort in R.\n\nB.\n\nAm 16. Dezember 2019 wandten sich B. an Gemeinderat D. und eröffneten ihm, dass ihre Tochter A.\nwegen massiven Mobbingvorfällen an der Schule R. ab Januar 2020 die Schule in der Gemeinde Q.\nbesuchen werde. Unter dem gleichen Datum stellten B. der Schulpflege S. ein Gesuch um Kostenübernahme der Schul- und Transportkosten für den Unterrichtsbesuch von A. in Q. Am 7. Januar\n2019 gewährte die Schulpflege S. B. das rechtliche Gehör.\n\nSeit dem 7. Januar 2020 besucht A. die 3. Klasse der Primarschule der Gemeinde Q.\n\nMit Vereinbarung vom 13. Januar 2020 zwischen dem Gemeinderat Q. und der Familie B. wurde A.\noffiziell per 20. Januar 2020 in die Schule Q. aufgenommen. B. verpflichteten sich gegenüber der\nGemeinde Q., für das Schulgeld in der Höhe von Fr. 4'800.– pro Schuljahr solidarisch zu haften und\ndie Organisation und Kosten des Schulwegs nach Q. zu übernehmen.\n\nC.\n\nDer Gemeinderat S. lehnte das Gesuch um Kostenübernahme vom 16. Dezember 2019 mit Protokollauszug vom 10. Februar 2020 ab.\n\nD.\n\nAm 26. März 2020 stellten B. beim Gemeinderat S. ein Wiedererwägungsgesuch und beantragten,\nder Entscheid vom 10. Februar 2020 sei unter Berücksichtigung der vorgebrachten Aspekte nochmals zu prüfen und gegebenenfalls zu korrigieren.\nMit Beschluss vom 6. April 2020 hielt der Gemeinderat S. fest, er sei bereit, die Transportkosten im\nRahmen der Kosten für öffentliche Verkehrsmittel für den Schulbesuch von A. in Q. bis Ende des\nSchuljahres 2019/20 zu übernehmen. Ab der 4. Primarschulklasse erachte der Gemeinderat die Nutzung des Fahrrades für den Schulweg als zumutbar und spreche ab Schuljahr 2020/21 deshalb\nkeine Unterstützung mehr für die Transportkosten. Zudem biete er nach wie vor eine Beschulung von\nA. in der Primarschule in S. an, sei aber weder jetzt noch künftig bereit, die Kosten für einen auswärtigen Schulbesuch zu übernehmen.\n\nE.\n\nDaraufhin gelangten die Eltern von A. (im Folgenden: Gesuchstellerin), vertreten durch C., Rechtsanwalt und Mediator, mit Eingabe vom 26. Mai 2021 an das Departement Bildung, Kultur und Sport\n(BKS) und stellten folgende Anträge:\n\n\"1. Die Gesuchgegnerin sei zu verpflichten, das Schulgeld für den Besuch von A. in der Schule Q.\nfür den Zeitraum vom 20. Januar 2020 bis zum effektiven Abschluss der 6. Klasse von A. (derzeit CHF 4'8000.00 pro Schuljahr) zu übernehmen.\n\n2. Die Gesuchgegnerin sei zu verpflichten, die Kosten für den Schulweg von A. für den Zeitraum\nvom 20. Januar 2020 bis zum effektiven Abschluss der 6. Klasse (derzeit monatlich CHF 67.00)\nzu übernehmen, solange sie die Schule in Q. besucht.\n\n3. (Verfahrensantrag) Es sei ein Augenschein an der X-Strasse (Ortsteile R. und S.) durchzuführen.\n\nUnter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Gesuchgegnerin.\"\n\nF. – I.\n\n…\n\nErwägungen\n\n1. Zuständigkeit\n\nDie Gesuchstellerin beantragt für den Schulbesuch in Q. die Übernahme des Schulgelds (Antrag 1)\nsowie der Transportkosten (Antrag 2) durch die Gemeinde S.\n\nGemäss § 6 der Verordnung über das Schulgeld vom 16. Dezember 1985 (SAR 403.151) ist der Gemeinderat für die Festsetzung des Schulgelds sowie für den Entscheid über die Erhebung oder Übernahme eines solchen zuständig. Der Gemeinderat prüft, ob die Voraussetzungen für den auswärtigen Schulbesuch und damit die Zahlungspflicht der Gemeinde besteht. Können sich die Beteiligten\nüber die Tragung des Schulgelds oder über dessen Höhe nicht einigen, entscheidet hierüber das Departement Bildung, Kultur und Sport (BKS) auf Gesuch des betroffenen Kindes beziehungsweise\ndessen Eltern hin in erster Instanz und damit ohne Kosten- und Entschädigungsfolge. Dieses Gesuch ist an keine Rechtsmittelfrist gebunden; eine Rechtsmittelbelehrung im Anschluss an den Gemeinderatsbeschluss ist nicht erforderlich. Empfohlen wird ein Hinweis auf die Möglichkeit, an das\nBKS zu gelangen. Der Entscheid des BKS ist (mit Kostenrisiko) an den Regierungsrat weiterziehbar.\n\nDagegen fallen Forderungen für Transportkostenersatz wegen eines unzumutbaren Schulwegs in die\nZuständigkeit des Verwaltungsgerichts. Dies ergibt sich aus § 60 lit. c des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 4. Dezember 2007 (Verwaltungsrechtspflegegesetz, VRPG; SAR 271.200).\nDanach urteilt das Verwaltungsgericht im Klageverfahren als einzige kantonale Instanz über vermögensrechtliche Streitigkeiten, an denen der Kanton, eine Gemeinde oder eine öffentlich-rechtliche\nKörperschaft oder Anstalt des kantonalen oder kommunalen Rechts beteiligt ist, wenn nicht die Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegeben oder ein Zivil- oder das Spezialverwaltungsgericht zuständig\nist (vgl. AGVE 2006 S. 78 ff.; 2000 S. 107 ff.).\n\n"}