DEPARTEMENT BILDUNG, KULTUR UND SPORT Generalsekretariat Rechtsdienst 23. September 2021 / Versand: 23. September 2021 ENTSCHEID BKSREC 21.162 A.________ Gesuchstellerin gesetzlich vertreten durch ihre Eltern, B., gleiche Adresse diese vertreten durch C., Rechtsanwalt und Mediator betreffend Übernahme des Schulgelds für den auswärtigen Schulbesuch in Q.________ Ersatz der Transportkosten Sachverhalt A. A., geboren am tt.mm.jjjj, wohnt mit ihren Eltern, B., im Dorfteil R. der Gemeinde S. Sie besuchte in den Schuljahren 2017/2018, 2018/2019 und 2019/2020 (bis zu den Weihnachtsferien) die erste bis dritte Klasse der Primarschule der Gemeinde S. am Schulstandort in R. B. Am 16. Dezember 2019 wandten sich B. an Gemeinderat D. und eröffneten ihm, dass ihre Tochter A. wegen massiven Mobbingvorfällen an der Schule R. ab Januar 2020 die Schule in der Gemeinde Q. besuchen werde. Unter dem gleichen Datum stellten B. der Schulpflege S. ein Gesuch um Kosten- übernahme der Schul- und Transportkosten für den Unterrichtsbesuch von A. in Q. Am 7. Januar 2019 gewährte die Schulpflege S. B. das rechtliche Gehör. Seit dem 7. Januar 2020 besucht A. die 3. Klasse der Primarschule der Gemeinde Q. Mit Vereinbarung vom 13. Januar 2020 zwischen dem Gemeinderat Q. und der Familie B. wurde A. offiziell per 20. Januar 2020 in die Schule Q. aufgenommen. B. verpflichteten sich gegenüber der Gemeinde Q., für das Schulgeld in der Höhe von Fr. 4'800.– pro Schuljahr solidarisch zu haften und die Organisation und Kosten des Schulwegs nach Q. zu übernehmen. C. Der Gemeinderat S. lehnte das Gesuch um Kostenübernahme vom 16. Dezember 2019 mit Protokol- lauszug vom 10. Februar 2020 ab. D. Am 26. März 2020 stellten B. beim Gemeinderat S. ein Wiedererwägungsgesuch und beantragten, der Entscheid vom 10. Februar 2020 sei unter Berücksichtigung der vorgebrachten Aspekte noch- mals zu prüfen und gegebenenfalls zu korrigieren. Mit Beschluss vom 6. April 2020 hielt der Gemeinderat S. fest, er sei bereit, die Transportkosten im Rahmen der Kosten für öffentliche Verkehrsmittel für den Schulbesuch von A. in Q. bis Ende des Schuljahres 2019/20 zu übernehmen. Ab der 4. Primarschulklasse erachte der Gemeinderat die Nut- zung des Fahrrades für den Schulweg als zumutbar und spreche ab Schuljahr 2020/21 deshalb keine Unterstützung mehr für die Transportkosten. Zudem biete er nach wie vor eine Beschulung von A. in der Primarschule in S. an, sei aber weder jetzt noch künftig bereit, die Kosten für einen auswär- tigen Schulbesuch zu übernehmen. E. Daraufhin gelangten die Eltern von A. (im Folgenden: Gesuchstellerin), vertreten durch C., Rechtsan- walt und Mediator, mit Eingabe vom 26. Mai 2021 an das Departement Bildung, Kultur und Sport (BKS) und stellten folgende Anträge: "1. Die Gesuchgegnerin sei zu verpflichten, das Schulgeld für den Besuch von A. in der Schule Q. für den Zeitraum vom 20. Januar 2020 bis zum effektiven Abschluss der 6. Klasse von A. (der- zeit CHF 4'8000.00 pro Schuljahr) zu übernehmen. 2. Die Gesuchgegnerin sei zu verpflichten, die Kosten für den Schulweg von A. für den Zeitraum vom 20. Januar 2020 bis zum effektiven Abschluss der 6. Klasse (derzeit monatlich CHF 67.00) zu übernehmen, solange sie die Schule in Q. besucht. 3. (Verfahrensantrag) Es sei ein Augenschein an der X-Strasse (Ortsteile R. und S.) durchzufüh- ren. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Gesuchgegnerin." F. – I. … Erwägungen 1. Zuständigkeit Die Gesuchstellerin beantragt für den Schulbesuch in Q. die Übernahme des Schulgelds (Antrag 1) sowie der Transportkosten (Antrag 2) durch die Gemeinde S. Gemäss § 6 der Verordnung über das Schulgeld vom 16. Dezember 1985 (SAR 403.151) ist der Ge- meinderat für die Festsetzung des Schulgelds sowie für den Entscheid über die Erhebung oder Über- nahme eines solchen zuständig. Der Gemeinderat prüft, ob die Voraussetzungen für den auswärti- gen Schulbesuch und damit die Zahlungspflicht der Gemeinde besteht. Können sich die Beteiligten über die Tragung des Schulgelds oder über dessen Höhe nicht einigen, entscheidet hierüber das De- partement Bildung, Kultur und Sport (BKS) auf Gesuch des betroffenen Kindes beziehungsweise dessen Eltern hin in erster Instanz und damit ohne Kosten- und Entschädigungsfolge. Dieses Ge- such ist an keine Rechtsmittelfrist gebunden; eine Rechtsmittelbelehrung im Anschluss an den Ge- meinderatsbeschluss ist nicht erforderlich. Empfohlen wird ein Hinweis auf die Möglichkeit, an das BKS zu gelangen. Der Entscheid des BKS ist (mit Kostenrisiko) an den Regierungsrat weiterziehbar. Dagegen fallen Forderungen für Transportkostenersatz wegen eines unzumutbaren Schulwegs in die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts. Dies ergibt sich aus § 60 lit. c des Gesetzes über die Verwal- tungsrechtspflege vom 4. Dezember 2007 (Verwaltungsrechtspflegegesetz, VRPG; SAR 271.200). Danach urteilt das Verwaltungsgericht im Klageverfahren als einzige kantonale Instanz über vermö- gensrechtliche Streitigkeiten, an denen der Kanton, eine Gemeinde oder eine öffentlich-rechtliche Körperschaft oder Anstalt des kantonalen oder kommunalen Rechts beteiligt ist, wenn nicht die Ver- waltungsgerichtsbeschwerde gegeben oder ein Zivil- oder das Spezialverwaltungsgericht zuständig ist (vgl. AGVE 2006 S. 78 ff.; 2000 S. 107 ff.). 2 von 7 Demzufolge ist das BKS lediglich zur Behandlung von Antrag 1 betreffend Schulgeld sowie den ver- fahrensrechtlichen Antrag 3 (Augenschein) zuständig. Die Forderung betreffend Transportkostener- satz hätte die Gesuchstellerin beim Verwaltungsgericht klageweise geltend zu machen, weshalb auf Antrag 2 im vorliegenden Verfahren nicht eingetreten werden kann. 2. Schulgeld 2.1 Die Eltern der Gesuchstellerin beziehungsweise ihr Rechtsvertreter begründen das Gesuch unter an- derem damit, dass sich bei A. ab September 2019 die ersten durch das Mobbing an der Schule ver- ursachten Symptome gezeigt hätten. Im Dezember 2019 sei A. immer zurückhaltender und introver- tierter geworden und habe sich vermehrt verstörend und ausfallend verhalten. Sie sei aggressiv geworden und habe suizidale Bemerkungen gemacht. Dies habe dazu geführt, dass eine externe Beschulung in der Gemeinde Q. geprüft worden sei. Aus psychologischer Sicht sei eine Beschulung in Q. sowohl vom Kinderarzt Dr. E. wie auch vom Schulpsychologischen Dienst der Region T. und der Psychiatrischen Dienste Aargau AG empfohlen worden. Die von der Gesuchgegnerin angeführte gemeindeinterne Ausweichmöglichkeit am Standort S. sei für ihre Tochter A. nicht zumutbar: Der Schulweg führe bei einer Distanz von 2,3 km über die stark frequentierte X-Strasse, welche von S. nach U. führe. Die Strasse sei unbeleuchtet und die Höchstgeschwindigkeit betrage 80 km/h. Für ein damals achtjähriges Mädchen, welches die Fahrradprüfung noch nicht zurückgelegt gehabt habe, wäre dies unzumutbar gewesen und vor allem in den Wintermonaten nicht tragbar. Zu berücksichti- gen sei auch, dass zwischen R. und S. keine Busverbindung bestehe. Zudem würde die Dauer für den Schulweg einmalig zu Fuss rund 45 Minuten dauern. Wenn der Schulunterricht in S. jeweils um 11.50 Uhr zu Ende sei und sie wiederum um 13.15 Uhr in der Schule sein müsste, so könnte sie höchstens 10-15 Minuten zuhause sein, um das Mittagessen einzunehmen. Die Mutter von A. ar- beite als Mitarbeiterin der Tagesstrukturen Q., was die Eingliederung und Aufnahme von A. in der Schule Q. massiv erleichtert habe. Zudem bestehe eine Busverbindung zwischen R. und Q., die pas- send zum Schulunterricht sei. Letztendlich gehe es in allererster Priorität um die Sicherheit und den Schutz des Kindes. A. habe geäussert, dass sie Angst habe, nach S. in die Schule zu gehen und den langen sowie unzumutbaren Schulweg auf sich zu nehmen. 2.2 Der Gemeinderat S. verweist in seiner Eingabe vom 28. Juni 2021 grösstenteils auf die Begründun- gen in seinem Beschluss vom 6. April 2020, worin ausführlich erläutert worden sei, weshalb er den Schulweg zwischen den Ortsteilen S. und R. entgegen der Auffassung der Kindseltern als zumutbar erachte. Zusammenfassend könne festgehalten werden, dass der Schulweg mit rund 2 – 2,5 km (je nach Variante) aus eigener Kraft, sei es zu Fuss oder mit dem Fahrrad, bewältigt werden könne, keine ausserordentlichen Erschwernisse wie bedeutende Höhenunterschiede oder steile Passagen zu berücksichtigen seien und der Schulweg nicht als gefährlich einzustufen sei. Alle Routen führten über Strassen mit geringem Verkehrsaufkommen oder von der Fahrbahn getrennte Fuss- und Rad- wege. Die Querungen der X-Strasse lägen in Bereichen mit Tempo 50 km/h und Fussgängerstreifen würden eine sichere Querung auch bei hohem Verkehrsaufkommen garantieren. 2.3 Die Parteien sind sich darin einig, dass ein Schulwechsel bei der Gesuchstellerin anfangs 2020 aus gesundheitlichen Gründen erforderlich war. Hingegen besteht Uneinigkeit darüber, ob der Gesuch- stellerin ein Wechsel an den anderen Schulstandort innerhalb der Gemeinde im Ortsteil S., wo zwei Abteilungen der 3. Klasse geführt werden, zumutbar gewesen wäre, beziehungsweise ob ein wichti- ger Grund für einen unentgeltlichen auswärtigen Schulbesuch vorliegt. 3 von 7 2.4 2.4.1 Nach Art. 62 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV) vom 18. April 1999 (SR 101) sorgen die Kantone für genügenden Grundschulunterricht, welcher unter staatlicher Leitung oder Aufsicht stehen soll; er ist obligatorisch und in den öffentlichen Schulen unentgeltlich. Dementsprechend gewährt der Kanton Aargau in § 34 Abs. 1 der Verfassung des Kantons Aargau (KV) vom 25. Juni 1980 (SAR 110.000) und in § 3 Abs. 3 des Schulgesetzes (SchulG) vom 17. März 1981 (SAR 401.100) den Kindern und Jugendlichen mit Aufenthalt im Kanton den unentgeltlichen Besuch der öffentlichen Schulen. 2.4.2 Zu erfüllen ist die Schulpflicht gemäss § 6 SchulG in der Regel in den öffentlichen Schulen der Wohngemeinde oder des Schulkreises, zu dem die Wohngemeinde gehört. Erfolgt der Unterrichtsbe- such ohne wichtige Gründe an der öffentlichen Schule einer anderen Gemeinde, entfällt die Unent- geltlichkeit gemäss § 3 Abs. 3 SchulG. Den Eltern wird das Recht auf freie Wahl des Schulorts ihrer Kinder insbesondere aus der Überlegung abgesprochen, dass ansonsten die Schulplanung ernsthaft in Frage gestellt würde und die im Schulgesetz vorgesehene Trägerschaft der Volksschule durch die Gemeinden nicht mehr vollziehbar sei; das allgemeine Interesse an einer geregelten Schulorganisa- tion gehe in diesem Sinne dem privaten Interesse an einer Ausnahmebewilligung vor (AGVE 1985 S. 614 f.). Ein Anspruch auf einen unentgeltlichen auswärtigen Schulbesuch besteht einerseits dann, wenn eine bestimmte Schulstufe oder ein Schultypus in der Wohn- beziehungsweise Aufenthaltsgemeinde selbst nicht geführt wird (§ 52 Abs. 1 SchulG) und andererseits in den Fällen, in denen ausnahms- weise aus wichtigen Gründen von der Regel des Schulbesuchs in der Wohn- beziehungsweise Auf- enthaltsgemeinde abgewichen werden muss. Vorausgesetzt wird, dass eine besondere Situation vorliegt, bei der die Anwendung von § 6 Abs. 1 SchulG nicht sachgerecht wäre und zu Härten und Unbilligkeiten führen würde, so dass dem betroffenen Kind der Schulbesuch in der Wohn- bezie- hungsweise Aufenthaltsgemeinde nicht zugemutet werden kann (AGVE 2017 S. 37; 1995 S. 605; 1991 S. 159 ff.). Ein wichtiger Grund liegt somit nicht bereits dann vor, wenn der Wechsel in eine an- dere Schule die bestmögliche Lösung darstellt. Vielmehr muss der Schulbesuch in der Aufenthalts- gemeinde unzumutbar sein. Dies ist gemäss Rechtsprechung beispielsweise bei einem gestörten Verhältnis zwischen der Lehrperson und dem Kind oder Mobbing der Fall. In der Rechtsprechung als wichtiger Grund anerkannt ist auch, wenn ein alleinerziehender Elternteil zur Erzielung eines ausrei- chenden Einkommens einer Erwerbstätigkeit nachgehen muss und an seinem Wohnort keine genü- gende beziehungsweise zumutbare Betreuungsmöglichkeit vorhanden ist (AGVE 1996 S. 212). Für Kinder, die wegen der Lage ihres Wohnorts oder aus sozialen Gründen oder wegen einer Behin- derung benachteiligt sind, sorgen die Träger der Schulen für ausgleichende Massnahmen (§ 34 Abs. 1 und 3 KV). Dieser Grundsatz wird durch § 53 Abs. 4 lit. a–c SchulG für die Volksschulen konkreti- siert. Danach haben die Gemeinden als Trägerschaften der Volksschule den Schulbesuch durch Schaffung von Radwegen, wo es die Verkehrssicherheit erfordert (lit. a), durch angemessene Be- rücksichtigung des öffentlichen Verkehrs (lit. b) und durch Übernahme notwendiger Transportkosten (lit. c) zu erleichtern. Entgegen dem Wortlaut von § 53 Abs. 4 SchulG ist es gemäss Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts unerheblich, ob es sich dabei um Schülerinnen und Schüler handelt, welche die Schule in der eigenen Gemeinde besuchen, oder um solche, welche auswärts die Schule besu- chen müssen (AGVE 2000, S. 111 ff.). Gemäss Praxis des Verwaltungsgerichts ist § 53 Abs. 4 lit. c SchulG als Rechtsgrundlage für individuelle Ansprüche gegen die Wohnortsgemeinden unmittel- bar anwendbar (AGVE 1986, S. 143 ff.). Hingegen können aus § 53 Abs. 4 lit. a und b SchulG keine individuellen Rechtsansprüche geltend gemacht werden. Unterlässt es beispielsweise eine Ge- meinde, Radwege zu schaffen, wo es die Verkehrssicherheit unbestrittenermassen erfordern würde, 4 von 7 kann die Wohnortsgemeinde auf dem Rechtsweg lediglich zur Übernahme von notwendigen Trans- portkosten für diejenigen Kinder verpflichtet werden, die deswegen einen unzumutbaren Schulweg zurückzulegen haben. 2.4.3 Art. 19 BV gewährleistet als Grundrecht einen Anspruch auf ausreichenden und unentgeltlichen Grundschulunterricht. Der Unterricht muss grundsätzlich am Wohnort der Schülerinnen und Schüler erteilt werden; die räumliche Distanz zwischen Wohn- und Schulort darf den Zweck der ausreichen- den Grundschulausbildung nicht gefährden. Aus der in Art. 19 BV garantierten Unentgeltlichkeit ergibt sich deshalb auch ein Anspruch auf Übernahme der Transportkosten, wenn der Schulweg we- gen übermässiger Länge oder Gefährlichkeit dem Kind nicht zugemutet werden kann. Der Schulträ- ger hat zu gewährleisten, dass die Schulpflichtigen sicher, zuverlässig und zeitgerecht zur Schule und zurückbefördert werden. Seiner Beförderungspflicht kann er etwa dadurch genügen, dass er den Schulpflichtigen die Billettkosten für den öffentlichen Verkehr (öV) erstattet oder einen Schulbus- oder Schultaxidienst einrichtet. Dem Schulträger steht es aber auch zu, bei vereinzelt zu transportie- renden Kindern die Erziehungsberechtigten zur Besorgung des Schultransports heranzuziehen, so- weit ihnen der Transport möglich und zumutbar ist und die Kosten erstattet werden. Während der Mittagspause kann die erneute Beförderung durch einen von der Schule organisierten Mittagstisch ersetzt werden. Die Teilnahme an einem solchen gilt als zumutbar und entbindet den Schulträger da- von, für einen Schultransport (auch) am Mittag besorgt zu sein (vgl. zum Ganzen BGE 140 I 153 E. 2.3.3 S. 157 mit weiteren Hinweisen; BGE 2C_733/2018 vom 11. Februar 2019 E. 5.2). Der Mittags- tisch hat dahingehend unentgeltlich zu sein, als von den Eltern einzig Kostenbeiträge für die zu Hause wegfallende Mahlzeit erhoben werden dürfen (vgl. BGE 2C_433/2011 vom 1. Juni 2012 E. 5.2). 2.5 Aus der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ergibt sich somit gegenüber dem zuständigen Gemein- wesen ein Anspruch des Schulpflichtigen auf einen zumutbaren Schulweg und bei Unzumutbarkeit des Schulwegs ein Anspruch auf Übernahme der notwendigen Transportkosten. Hingegen besteht kein (verfassungs-)rechtlicher Individualanspruch auf eine bestimmte Massnahme zur Verbesserung der Schulwegsituation beziehungsweise zur Sicherstellung eines zumutbaren Schulwegs oder zur Übernahme des Schulgelds für einen auswärtigen Schulbesuch. Es ist vielmehr Sache der Kantone und dort – im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben – der zuständigen Schulträger zu bestimmen, wel- che baulichen, verkehrstechnischen und organisatorischen Massnahmen sie zur Bereitstellung zu- mutbarer Schulwege ergreifen wollen und mit welchen Massnahmen sie ihrer Beförderungspflicht bei unzumutbaren Schulwegen nachkommen wollen. Deshalb und weil die Schülerinnen und Schüler, welche innerhalb der eigenen Wohngemeinde einen unzumutbaren Schulweg zu bewältigen haben, gemäss Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts ebenfalls einen Anspruch auf Transportkostenersatz haben (vgl. oben Ziffer 2.4.2), gibt es keine be- gründete Veranlassung mehr, unzumutbare Schulwege als wichtigen Grund für einen auswärtigen Schulbesuch zu anerkennen und Gemeinden deswegen gegen ihren Willen zur Übernahme des Schulgelds zu verpflichten. Es hat sich in der aargauischen Praxis denn auch eingespielt, dass bei unzumutbaren Schulwegen gegenüber der Wohngemeinde Transportkostenentschädigungen gel- tend gemacht werden können. So befanden sich unter den rund 60 Schulgeldgesuchen, die das BKS in den letzten zehn Jahren zu beurteilen hatte, lediglich drei Gesuche wegen eines unzumutbaren Schulwegs, das letzte im Jahr 2019. Bereits damals hat das BKS in seinem Entscheid festgehalten, dass ein unzumutbarer Schulweg in aller Regel keinen wichtigen Grund darstellt, um die Wohnge- meinde gegen ihren Willen zur Übernahme des Schulgelds für einen auswärtigen Schulbesuch zu verpflichten. Selbstverständlich ist es den Gemeinden aber freigestellt, an Stelle von Transportkos- tenentschädigungen das Schulgeld für den auswärtigen Schulbesuch ausnahmsweise zu überneh- men, zumal ihnen beim Entscheid, welche Massnahmen sie zur Sicherstellung eines zumutbaren 5 von 7 Schulwegs ergreifen wollen, ein erheblicher Ermessenspielraum zukommt. Ein rechtlich durchsetz- barer Anspruch gegenüber der Gemeinde auf Schulgeldübernahme bei einem unzumutbaren Schul- weg besteht indes nicht. Als Zwischenergebnis ist somit festzuhalten, dass der Schulweg der Gesuchstellerin in S. per se kei- nen wichtigen Grund darstellt, um die Gemeinde S. zur Tragung des Schulgelds für den Schulbesuch in der Gemeinde Q. zu verpflichten. 2.6 Vollständigkeitshalber ist anzufügen, dass sich das BKS der Einschätzung des Gemeinderats S., was die Zumutbarkeit des Schulwegs ins Schulhaus im Ortsteil S. betrifft, anschliessen kann. Aus den Akten und Google Maps geht hervor, dass dieser rund 2,3 Kilometer lang ist und grossmehrheit- lich flach verläuft. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung verstösst ein solcher Schulweg nicht gegen die Garantie von Art. 19 BV, zumal am Schulstandort in S. ein organisierter Mittagstisch zur Verfügung steht, womit der Weg lediglich zwei Mal pro Tag zurückgelegt werden muss (2C_1063/2015 vom 16. März 2017 E. 5.3 mit weiteren Hinweisen). Auch das Verwaltungsgericht des Kantons Aargau hat mit unveröffentlichtem Urteil vom 15. November 2018 auf seine langjährige Praxis verwiesen, wonach Schulwege bis zu einer Länge von rund 5 km von Schülerinnen und Schü- lern der Mittel- und Oberstufe, also ab der 3. Klasse der Primarschule, in aller Regel aus eigener Kraft, sei es zu Fuss oder mit dem Fahrrad, bewältigt werden können. Die Grenze von 5 km verstehe sich als Richtwert für die Festlegung notwendiger Transportkosten, von welchen nach oben und nach unten geringfügig abgewichen werden könne. Des Weiteren ist der Schulweg von R. nach S. nicht als besonders gefährlich einzustufen: er führt vom Wohnort der Gesuchstellerin zuerst durch ein Wohnquartier und anschliessend über einen Fussgängerstreifen, welcher sich im Innerortsbereich (Tempo 50 km/h) befindet und über eine Mittelinsel verfügt, auf einem separat geführten Fuss-Rad- weg entlang der X-Strasse, einer Regionalverbindungsstrasse, nach S. Der letzte Teil des Weges ist innerorts entlang der Y-Strasse (mit Trottoir) und der Z-Gasse zu bewältigen. Dass die Strecke im Ausserortsbereich unbeleuchtet ist, ist in ländlichen Gegenden nicht aussergewöhnlich und vorlie- gend deshalb unproblematisch, weil der Radweg separat geführt wird und das Gelände offen und gut überschaubar ist. Im Übrigen wäre es der damals zehnjährigen Gesuchstellerin gesetzlich erlaubt und bei entsprechender Instruktion durch die Eltern und Üben auch möglich gewesen, den Schulweg allenfalls auch mit dem Fahrrad zurückzulegen. 2.7 Es ist nachvollziehbar und verständlich, dass die Gesuchstellerin und ihre Eltern die von ihnen Ende 2019 / anfangs 2020 in die Wege geleitete Beschulung in Q. weiterführen möchten, ohne das Schul- geld dafür bezahlen zu müssen. Der Schulwechsel nach Q. mag für die Gesuchstellerin und ihre El- tern zwar die optimale Lösung dargestellt haben, bedeutet jedoch keinesfalls, dass ein Schulwechsel innerhalb der Wohngemeinde S. der Gesuchstellerin unzumutbar gewesen wäre. Die nebst dem Schulweg als Hauptargument weiter angeführten Punkte, dass A. bereits vor dem Schulwechsel per- sönliche Kontakte zu anderen Kindern gehabt habe, welche die Schule in Q. besuchen, von R. nach Q. gute Busverbindungen bestünden und die Mutter von A. an der Schule Q. angestellt sei, was die Integration von A. erleichtert habe, stellen keine wichtigen Gründe für einen auswärtigen Schulbe- such auf Kosten der Wohngemeinde dar. Ebenso bedeutet die erfreuliche Feststellung der PDAG im Kurzbericht vom 24. Juli 2020 (Seite 3), dass der Schulwechsel nach Q. sich sehr zum Wohle der psychischen Verfassung von A. ausgewirkt habe, keineswegs, dass ein Schulwechsel innerhalb der Gemeinde S. sich nicht auch positiv auf das psychische Wohlergehen der Gesuchstellerin ausge- wirkt hätte. Jedenfalls liegen keine konkreten Anhaltspunkte vor, dass der Gesuchstellerin damals ein interner Schulwechsel nicht zuzumuten gewesen wäre. Ausserdem kann dem Wiedererwägungs- gesuch an den Gemeinderat S. vom 26. März 2020 entnommen werden, dass die Eltern vor dem Entschluss, ihre Tochter in Q. zur Schule zu schicken, auch drei Varianten für die Beschulung von A. in S. vertieft geprüft und einem Kostenvergleich unterzogen hatten. Dies zeigt, dass die Eltern eine 6 von 7 Beschulung am Schulstandort S. für ihre Tochter nicht zum vorneherein als unzumutbar erachtet ha- ben, sondern lediglich als weniger optimal als die seit anfangs 2020 praktizierte Beschulung in der Gemeinde Q. In Anbetracht dieser Sachlage und da kein Anspruch auf die bestmögliche Beschu- lung, sondern lediglich ein Anspruch auf ausreichenden Grundschulunterricht besteht, kann die Ge- meinde S. nicht verpflichtet werden, das Schulgeld für den auswärtigen Schulbesuch der Gesuch- stellerin in Q. zu übernehmen. 3. Augenschein Da die Zumutbarkeit des Schulwegs nach S. für den vorliegenden Schulgeldentscheid nicht relevant ist und sich die wesentlichen Aspekte zum Schulweg hinreichend aus den Akten und Google Maps ergeben (vgl. Ziffern 2.5 und 2.6), erübrigt sich die Durchführung eines Augenscheins an der X- Strasse. Der entsprechende Verfahrensantrag wird folglich abgewiesen. 4. Ergebnis Gestützt auf die gemachten Ausführungen ist im Ergebnis festzuhalten, dass kein wichtiger Grund für die ausnahmsweise Übernahme des Schulgelds für die Beschulung der Gesuchstellerin in der Pri- marschule in Q. vorliegt. Das allgemeine Interesse an einer geregelten Schulorganisation geht dem privaten Interesse an einer Ausnahmebewilligung vor. Das Gesuch um Übernahme des Schulgelds für den auswärtigen Schulbesuch in Q. wird somit abgewiesen. 5. Kosten Da bei fehlender Einigung zwischen Gemeinderat und Eltern das BKS als erste Instanz entscheidet (§ 6 Abs. 2 der Verordnung über das Schulgeld), ist dieses Verfahren gemäss § 31 Abs. 1 VRPG un- entgeltlich. Es werden demnach keine Verfahrenskosten auferlegt. Zudem wird keine Parteientschä- digung ausgerichtet (§ 32 Abs. 1 VRPG). Entscheid 1. Das Gesuch wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden darf. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Es werden keine Parteikosten ersetzt. lic. iur. Hans-Jürg Roth, Fürsprecher Leiter Rechtsdienst 7 von 7