Auf den Beschwerdeantrag 2 betreffend Übernahme der Kosten für den Besuch der Privatschule I. in S. durch die Einwohnergemeinde Q. oder Anweisung an die Einwohnergemeinde Q., ein passendes Schulsetting für A. zu organisieren, wird nicht eingetreten. 2. In Gutheissung der Beschwerde wird der vorinstanzliche Entscheid vom 27. Juli 2020 aufgehoben. Die Pflegeplatzbewilligung des Gemeinderats Q. vom 2./23. Juli 2018, erteilt an B. für A. sowie die Ergänzung der Auflagen mit Entscheid vom 1. Juli 2019 gelten somit weiterhin. 3. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden auf die Staatskasse genommen. 4. Es werden keine Parteikosten ersetzt. Hans-Jürg Roth, lic. iur. Leiter Rechtsdienst