In Anbetracht der vielschichtigen und schwierigen Umstände sowie der Komplexität des Falles wird aber von einer solchen Kostenauferlegung zulasten der Vorinstanz abgesehen. Infolge Obsiegens des Beschwerdeführers werden die Verfahrenskosten somit auf die Staatskasse genommen. 5.2 Die Parteikosten sind gemäss § 32 Abs. 2 VRPG ebenfalls nach Massgabe des Obsiegens beziehungsweise Unterliegens auf die Parteien zu verlegen. Der öffentlich-rechtlich angestellte Berufsbeistand vertritt A. im vorliegenden Beschwerdeverfahren gemäss Mandat der KESB W. sowie mit deren Zustimmung zur Prozessführung, womit keine Parteikosten zu ersetzen sind. Entscheid 1.