Auch dessen Beistand hatte keine Möglichkeit zur Stellungnahme zum beabsichtigten Widerruf der Pflegeplatzbewilligung (vgl. im Einzelnen Erwägung 1). Dieser grundsätzlich schwere Verstoss gegen den verfassungsrechtlichen Grundsatz des rechtlichen Gehörs wäre dementsprechend eigentlich als schwerwiegender Verfahrensfehler zu qualifizieren, was zu einer Kostenauferlegung zu Lasten der Vorinstanz führen würde (§ 31 Abs. 2 Satz 2 VRPG). In Anbetracht der vielschichtigen und schwierigen Umstände sowie der Komplexität des Falles wird aber von einer solchen Kostenauferlegung zulasten der Vorinstanz abgesehen.