Im Beschwerdeverfahren werden die Verfahrenskosten in der Regel nach Massgabe des Unterliegens und Obsiegens auf die Parteien verlegt. Den Behörden werden jedoch Verfahrenskosten nur auferlegt, wenn sie schwerwiegende Verfahrensfehler begangen oder willkürlich entschieden haben (§ 31 Abs. 2 VRPG). Die Vorinstanz holte vor dem Widerruf der Pflegeplatzbewilligung weder das rechtliche Gehör der Pflegemutter noch des direkt betroffenen und in dieser Frage zweifelsohne urteilsfähigen 14-jährigen Pflegekinds ein. Auch dessen Beistand hatte keine Möglichkeit zur Stellungnahme zum beabsichtigten Widerruf der Pflegeplatzbewilligung (vgl. im Einzelnen Erwägung 1).