Im Ergebnis ist festzuhalten, dass die Voraussetzungen gemäss Art. 5 Abs. 1 PAVO bei B. für die Erteilung der Pflegeplatzbewilligung für A. erfüllt und zugleich die Voraussetzungen für einen Widerruf gemäss Art. 11 PAVO nicht gegeben sind. Demzufolge ist der vorinstanzliche Entscheid in Gutheissung der Beschwerde aufzuheben. Somit gelten die Pflegeplatzbewilligung des Gemeinderats Q. vom 2./23. Juli 2018 sowie die Ergänzung der Auflagen mit Entscheid vom 1. Juli 2019 weiterhin. 13 von 14 5. Verfahrens- und Parteikosten 5.1