Im genannten Gesuch war zumindest angegeben, dass A. eine Beiständin aufweist. Der Gemeinderat bzw. eine von ihm eingesetzte Verwaltungsstelle hätte weitere Unterlagen von I. einverlangen müssen und die Beiständin für zusätzliche Auskünfte etwa auch anrufen können. Insgesamt ist die Kommunikation zwischen allen Beteiligten nicht optimal gelaufen und muss verbessert werden, rechtfertigt jedoch keinen Entzug der Pflegeplatzbewilligung. 4.8