Schliesslich kritisiert die Vorinstanz mehrfach, sie sei erst im Laufe des Beschwerdeverfahrens über die gesamten Umstände im Fall von A. informiert worden. Sowohl B. als auch I. trifft eine Mitwirkungspflicht (vgl. § 23 VRPG). Das "Gesuch um Erteilung einer Pflegeplatzbewilligung" wurde eher rudimentär ausgefüllt, insbesondere fehlen Angaben zum Aufnahmegrund (vgl. Vorakten). Ebenso unverständlich ist auch, weshalb weder die KESB noch der Beistand die Entscheide der KESB R. an die Vorinstanz zustellten, die für die Erteilung der Pflegeplatzbewilligung und deren Aufsicht zuständig ist.