Soweit die Vorinstanz die wirtschaftliche Abhängigkeit der 60-jährigen B. von den Einnahmen als Pflegemutter kritisiert, ist zu entgegen, dass gerade in komplexen Fällen wie dem vorliegenden eine Rundumbetreuung sinnvoll ist und eine anderweitige Erwerbstätigkeit der kindeswohlindizierten Vollbetreuung abträglich sein könnte. Eine gewisse wirtschaftliche Abhängigkeit ist daher nicht per se schlecht und kann keinesfalls einen Entzug der Pflegeplatzbewilligung rechtfertigen. 4.7