Die Vorbringen des Gemeinderats, die sich gegen die grundsätzliche Eignung der Pflegemutter richten (vgl. oben Erwägung 4.2), erfolgen erst im vorliegenden Beschwerdeverfahren. Dem angefochtenen Entscheid ist diesbezüglich nichts zu entnehmen. Es ist zwar zulässig, dass eine Vorinstanz ihren Entscheid im Beschwerdeverfahren auch mit neuen Sachverhaltselementen und Argumenten begründet (vgl. Urteil C 70/98 des eidg. Versicherungsgerichts vom 29. Januar 2001, Erwägung 3b), indessen zeigt sich darin auch, dass ihre Entscheidungsgrundlagen bei der erstmaligen Bewilligung eigentlich ungenügend waren (dazu die nachfolgende Erwägung 4.7). 4.6.2