Es ist ihr zu verdanken, dass die leibliche Mutter gut und kooperativ mit den Beteiligten zusammenarbeitet. Zuvor verhielt sie sich äusserst abweisend und misstrauisch gegenüber Fachpersonen und Behörden (vgl. Schreiben des Beschwerdeführers vom 17. September 2020 sowie Entscheid der KESB R. vom 9. Oktober 2019). Insgesamt sprechen alle Umstände aus überwiegenden Kindeswohlinteressen für eine Weiterführung der Pflegeplatzierung von A. bei B. Zudem läge es ohnehin in der alleinigen Zuständigkeit der KESB, eine allfällige Umplatzierung zu prüfen (vgl. Erwägung 4.4.2 f.). 4.6 4.6.1