A. äussert sich unterschiedlich dazu, wie gut es ihm bei B. gefalle. Im Jahr 2019 gab er der KESB R. an, dass es ihm bei seiner Pflegemutter mittelmässig gefalle und er am liebsten zu seiner Mutter zurückkehren möchte (vgl. Erwägung 4.5.2). In seiner handschriftlichen Eingabe in diesem Beschwerdeverfahren gab er auf die Frage, wie es ihm bei B. gefalle, zur Auskunft, dass B. wie seine Grossmutter sei (vgl. die mit Verfügung vom 8. September 2020 gestellten Fragen sowie seine handschriftlich verfassten Antworten mit Schreiben vom 13. September 2020). Anderseits hat er sich verständlicherweise zum Ziel gesetzt, wieder bei seiner Mutter wohnen zu können.