Es könne zudem nicht sein, dass der lange Schulweg, der bereits seit zwei Jahren bestehe, nun für den Entzug der Pflegeplatzbewilligung herangezogen werde (Schreiben vom 22. August 2020). Massgebend für A.s weitere Entwicklung sind stabile, kontinuierliche Beziehungen, die höher zu gewichten sind als die Distanz zwischen Wohn- und Schulstandort. Ein Verbleib bei B. liegt im überwiegenden Kindeswohlinteresse, das vorrangig zu berücksichtigen ist (Art. 1a PAVO).