Dagegen sind die Tagessonderschulen V., K., J. und L. mit den öffentlichen Verkehrsmitteln in einer vernünftigen Zeit erreichbar. Aus der Länge des Schulwegs kann die Vorinstanz jedenfalls keine Kindeswohlgefährdung für sich ableiten, die gegen eine Pflegeplatzierung in Q. spricht. Auch die Pflegemutter bringt vor, dass sich A. gut an den Schulweg gewöhnt habe. Er fahre gerne mit dem Zug und meistere die Fahrt meistens ohne Zwischenfälle. Es könne zudem nicht sein, dass der lange Schulweg, der bereits seit zwei Jahren bestehe, nun für den Entzug der Pflegeplatzbewilligung herangezogen werde (Schreiben vom 22. August 2020).