Selbst wenn der Vorinstanz die Befugnis zukäme, auch bei einer Pflegeplatzierung als behördliche Kindesschutzmassnahme die kindesspezifischen Gründe erneut zu überprüfen, die bereits dem Sachverhalt des Entscheids der zuständigen Kindesschutzbehörde oder des zuständigen Gerichts zugrunde lagen, würde man zu keinem anderen Ergebnis gelangen: