Die Vorinstanz verkennt ihre Rolle. Bei einer behördlichen Platzierung eines Kinds in eine Pflegefamilie durch das zum Erlass von Kindesschutzmassnahmen zuständige Gericht oder die KESB ist die Vorinstanz an dessen beziehungsweise deren Entscheide gebunden (Urteil 5P.41/2006 des Bundesgerichts vom 17. Februar 2006, Erwägung 1.3). Es steht ihr nicht zu, den bereits dem Entscheid im Wesentlichen zugrundeliegenden Sachverhalt anders zu würdigen als die für Kindesschutzmassnahmen zuständige KESB R. (vgl. auch BGE 135 V 134, wonach die Sozialhilfebehörde an den bundesrechtskonform gefällten Entscheid der zuständigen Kindesschutzbehörde gebunden ist).