Indem die Vorinstanz den relativ langen Schulweg von A. als nicht mit dem Kindeswohl vereinbar taxiert und ebenso eine fehlende Bindung zwischen ihm und der Pflegemutter zur Begründung des Widerrufs der Pflegeplatzbewilligung anführt, greift sie in den kompetenzgemäss erlassenen und aufgrund umfangreicher Abklärungen gefällten Entscheid der KESB R. ein. Zudem steht es ihr nicht zu, zu erwägen, dass A. besser in einer Pflegefamilie im Raum T. oder in einem Schulheim unterzubringen sei und gestützt auf diese Argumentation die Pflegeplatzbewilligung zu entziehen. Damit entzieht sie der durch die KESB R. rechtmässig angeordneten Pflegeplatzierung den Boden.