Gestützt auf diese Abklärungen entschied sich die KESB R. mit Entscheid vom 9. Oktober 2019, die definitive Unterbringung bei B. anzuordnen (Dispositiv-Ziffer 2). Infolge Umzugs der Mutter erfolgte eine Übertragung der Kindesschutzmassnahmen an die KESB W. Der neu eingesetzte Beistand wurde insbesondere beauftragt, mittelfristig eine Unterbringungssituation zu suchen, die in der Nähe der Schule liegt, oder eine geeignete Schule, die sich in der Nähe des bestehenden Pflegeplatzes befindet (Dispositiv-Ziffer 6b). 4.5.3