Den Eltern von A. entzog die damals zuständige KESB R. das Aufenthaltsbestimmungsrecht gemäss Art. 310 ZGB und platzierte ihn zuerst vorsorglich und danach definitiv bei B. (vgl. Entscheide der KESB R. vom 27. Juli 2018 und 9. Oktober 2019). Die KESB als zuständige Behörde gemäss Bundeszivilrecht entzieht nicht nur das Aufenthaltsbestimmungsrecht und ernennt dem Kind einen Beistand, sondern sie prüft auch alle Kindeswohlbelange umfassend und entscheidet gestützt auf diese Erkenntnisse in allen Kindeswohlbelangen. Die KESB untersteht dem uneingeschränkten Untersuchungsgrundsatz: Sie erforscht den Sachverhalt von Amtes wegen.