Zusätzlich wird pro Kind eine kindesspezifische Pflegeplatzbewilligung benötigt (vgl. Art. 8 Abs. 2 PAVO). Hierbei prüft die Behörde, ob das Pflegekind aufgrund seiner Bedürfnisse zu den Pflegeeltern passt und das Kindeswohl in allen Belangen sichergestellt ist (vgl. Empfehlungen für die Bewilligung und Aufsicht von Pflegeplätzen vom 20. September 2019 des Verbands Aargauer Gemeindeschreiberinnen und Gemeindeschreiber [AGG] und des Verbands Aargauer Gemeindesozialdienste [VAGS], Seiten 5–8; nachfolgend: Empfehlungen AGG/VAGS; abrufbar unter: www.gemeinden-ag.ch). 4.4