Nimmt eine Pflegefamilie regelmässig verschiedene Kinder auf, kann sie um Ausstellung einer generellen Eignungsbestätigung ersuchen (vgl. Art. 5 PAVO). Der Gemeinderat als Bewilligungsbehörde gemäss Art. 4 PAVO in Verbindung mit § 18 Abs. 2 lit. a EG ZGB prüft die grundsätzliche Eignung der Pflegeeltern zur Aufnahme von fremden Kindern in ihren Haushalt. Zusätzlich wird pro Kind eine kindesspezifische Pflegeplatzbewilligung benötigt (vgl. Art. 8 Abs. 2 PAVO).