8 von 14 KESB R. mit wichtigen Informationen zum Pflegekind zur Verfügung gestellt. Über die Art der Unterbringung als Krisenintervention und die konkreten Umstände sei die Vorinstanz erst im vorliegenden Beschwerdeverfahren informiert worden. Bei einer Krisenintervention gälten erhöhte Anforderungen an die Pflegefamilie. Wären der Vorinstanz alle Umstände des Einzelfalls bekannt gewesen, hätte sie von Anfang an keine Bewilligung erteilt, da der Pflegemutter die notwendige fachliche Ausbildung oder Praxis fehle.