In ihrer Stellungnahme bringt die Vorinstanz weitere Argumente vor, die gegen eine Pflegeplatzbewilligung für B. sprächen. Sie bemängelt insbesondere, dass die Pflegemutter verschiedentlich die Auflage zur Meldung von wichtigen Änderungen der Verhältnisse verletzt habe (Betreuung weiterer Pflegekinder, Änderungen in der Beschulung von A. sowie kein Wochenaufenthalt in S., wie vom Beistand in Aussicht gestellt). Weder die KESB R., I. noch der Beistand hätten ihr die Entscheide der