Der lange Schulweg sei dem Umstand geschuldet, dass zurzeit kein Sonderschulplatz für A. im Kanton Aargau zur Verfügung stehe. Hier stehe der Gemeinderat bzw. die Schulpflege Q. in der Pflicht, eine geeignete Schullösung für A. zur Verfügung zu stellen. Der Schulweg nach S. sei nicht ideal und eine gewisse Herausforderung, aber für A. und B. stelle er kein Problem dar. Anfänglich habe die Pflegemutter A. noch auf dem Schulweg begleitet, unterdessen meistere er die Fahrt mit dem Zug selbständig. Alle Beteiligten prüften fortlaufend, inwiefern die Schulwegsituation eine Überforderung darstellen könnte.