Der Beistand als Vertreter des Beschwerdeführers macht im Wesentlichen geltend, dass A. aufgrund des Erlebten an einer schweren Bindungsstörung leide. Er benötige einen kleinen strukturierten Familienrahmen und insbesondere Kontinuität in seinen Bezugspersonen, insbesondere die stetige emotionale Unterstützung durch die Pflegemutter B. In der Anfangszeit nach dem missglückten Heimaufenthalt habe A. klare Strukturen, Regeln und Ämtli benötigt. B. habe einen hohen Betreuungseinsatz geleistet und viel Zeit in eine gelingende emotionale Bindung zu A. investiert. Anfänglich sei unklar gewesen, wie lange die Notfallplatzierung dauere.