Eine Pflegeplatzbewilligung darf nur erteilt werden, wenn die Pflegeeltern und ihre Hausgenossen nach Persönlichkeit, Gesundheit und erzieherischer Eignung sowie nach den Wohnverhältnissen für gute Pflege, Erziehung und Ausbildung des Kindes Gewähr bieten und das Wohl anderer in der Pflegefamilie lebender Kinder nicht gefährdet wird (Art. 5 Abs. 1 PAVO). Die Pflegeeltern müssen die Bewilligung vor Aufnahme des Kindes einholen. Die Bewilligung wird ihnen für ein bestimmtes Kind erteilt; sie kann befristet und mit Auflagen und Bedingungen verbunden werden. Das Kind muss gegen die Folgen von Krankheit, Unfall und Haftpflicht angemessen versichert werden (Art. 8 Abs. 1 – 3 PAVO).