Gemäss Art. 316 ZGB in Verbindung mit Art. 4 Abs. 1 PAVO benötigt eine Bewilligung, wer ein Kind für mehr als einen Monat entgeltlich oder mehr als drei Monate unentgeltlich in seinen Haushalt aufnehmen will (sogenannte Familienpflege). Die Bewilligungspflicht besteht auch, wenn das Kind von einer Behörde untergebracht wird (Art. 4 Abs. 3 PAVO).