Der Gemeinderat entzog B. die Pflegeplatzbewilligung für A. mit der Begründung, dass die Pflegemutter – aufgrund des verfügten Schulausschlusses von A. an der HPS U. und der neuen Beschulung an einer Privatschule in S. – davon ausgehe, dass das Pflegeverhältnis nicht mehr lange dauere. Als Pflegemutter könne sie nicht professionell sein, wenn sie zu einem Kind eine zu starke Bindung aufbaue. Daraus schloss der Gemeinderat, dass eine Umplatzierung für A. kein Problem darstelle.