Die betroffenen Personen erhielten im vorliegenden Beschwerdeverfahren die Möglichkeit, sich zu äussern, und das BKS als Beschwerdeinstanz prüft Sachverhalt und Rechtslage frei (vgl. BGE 137 I 195 Erwägung 2.3.2 und § 52 VRPG). Insbesondere erhielt auch A. die Möglichkeit sich zu äussern (vgl. die mit Verfügung vom 8. September 2020 gestellten Fragen sowie seine handschriftlich verfassten Antworten mit Schreiben vom 13. September 2020). Die Verletzung des rechtlichen Gehörs kann somit im vorliegenden Beschwerdeverfahren geheilt werden, womit ein Entscheid in der Sache ergehen kann. 2. Entscheid der Vorinstanz