Schwere Verstösse gegen den Grundsatz des rechtlichen Gehörs führen in aller Regel zu einem Rückweisungsentscheid. Die vorliegende Angelegenheit ist indessen zur Vermeidung unnötiger Verzögerungen im Interesse der betroffenen Parteien an einer beförderlichen Beurteilung der Sache selbst und zur Vermeidung eines unnötigen Leerlaufs nicht an die Vorinstanz zurückzuweisen. Die betroffenen Personen erhielten im vorliegenden Beschwerdeverfahren die Möglichkeit, sich zu äussern, und das BKS als Beschwerdeinstanz prüft Sachverhalt und Rechtslage frei (vgl. BGE 137 I 195 Erwägung 2.3.2 und § 52 VRPG).