1a Abs. 2 lit. a PAVO und BGE 131 III 553, wonach eine Kindesanhörung im Sinne einer Richtlinie grundsätzlich ab dem vollendeten sechsten Altersjahr möglich ist). Angesichts der kurzen Zeitspanne von rund 20 Tagen zwischen Gesuchstellung und Entscheideröffnung ist ein erfolgter Einbezug der Parteien auch wenig wahrscheinlich. Wenngleich für alle Parteien ein gewisses Interesse an einem beförderlichen Entscheid über das Kostenübernahmegesuch bestand, war es nicht gerechtfertigt, die Pflegeplatzbewilligung kurzerhand ebenso zu widerrufen, ohne den Betroffenen das rechtliche Gehör zu gewähren, zumal in dieser Frage keine Gefahr in Verzug lag