Den Verfahrensakten ist nicht zu entnehmen, dass die Vorinstanz die Pflegemutter als Bewilligungsinhaberin, das in dieser Frage zweifelsohne urteilsfähige 14-jährige Pflegekind oder dessen Beistand über diese Ausdehnung des Verfahrensgegenstands informierte noch ihnen Gelegenheit gab, innert einer angemessenen Frist, zum beabsichtigten Widerruf der Pflegeplatzbewilligung und der dazu ins Feld geführten Gründe Stellung zu beziehen und gegebenenfalls erhebliche Beweise beizubringen (zur Kindesanhörung vgl. Art. 12 der UNO-Kinder- rechtskonvention, Art. 1a Abs. 2 lit.