Die Pflegeplatzbewilligung, die seit dem Juli 2018 bestand, war nicht Gegenstand dieses Gesuchs. Mit Entscheid vom 27. Juli 2020 lehnte die Vorinstanz indessen nicht nur das Kostengutsprachegesuch ab, sondern sie widerrief auch die am 2./23. Juli 2018 erteilte Pflegeplatzbewilligung von Amtes wegen. Es ist dem Gemeinderat als Bewilligungs- und Aufsichtsbehörde über die Pflegefamilien grundsätzlich jederzeit möglich, ein Verfahren auf Überprüfung einer bereits erteilten Pflegeplatzbewilligung von Amtes wegen einzuleiten (vgl. Art. 11 PAVO betreffend Widerruf der Bewilligung).