Dieses Recht stellt sicher, dass die Verfahrensbeteiligten vor Erlass einer Verfügung respektive Entscheids ihre Sichtweise in das Verfahren einbringen können (REGINA KIENER, BERNHARD RÜTSCHE, MATHIAS KUHN, Öffentliches Verfahrensrecht, 2. Auflage, Zürich, Luzern und Bern 2015, Rz. 229 ff.). Das Mitwirkungsrecht umfasst das Recht des Betroffenen, erhebliche Beweise beizubringen, mit erheblichen Beweisanträgen gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher Beweise entweder mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern.