Im Anspruch auf rechtliches Gehör gemäss Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung [BV] und § 21 VRPG drückt sich ein zentraler Gehalt prozeduraler Fairness aus. Funktional dient das rechtliche Gehör einerseits der Sachverhaltsabklärung, andererseits ist es ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht. Ein Teilgehalt des verfassungsmässigen Gehörsanspruchs ist der Anspruch auf vorgängige Äusserung und Mitwirkung im Verfahren. Dieses Recht stellt sicher, dass die Verfahrensbeteiligten vor Erlass einer Verfügung respektive Entscheids ihre Sichtweise in das Verfahren einbringen können