Allerdings waren alle Plätze besetzt (vgl. Schreiben des SPD V. vom 21. September 2020 sowie Fachbericht des SPD V. vom 8. Juli 2020). Weder liegt ein anfechtbarer Laufbahnentscheid der Schulpflege Q. vor, der im Übrigen zuerst der Beschwerde an den Schulrat des Bezirks unterliegt (vgl. § 77 Abs. 3 des Schulgesetzes vom 17. März 1981 [SAR 401.100]), noch erhebt der Beschwerdeführer eine Aufsichtsanzeige an das BKS wegen Untätigkeit der Schulpflege. Im Übrigen ist nach den vorliegenden Akten nicht ersichtlich, dass die zuständigen Behörden untätig geblieben wären.