Auf den zweiten Teil des Beschwerdeantrags 2 betreffend Anweisung der Einwohnergemeinde Q. zur Organisation eines passenden Schulsettings für A. kann ebenso nicht eingetreten werden. In Bezug auf die schulische Laufbahn von A. liegt kein anfechtbarer Entscheid der sachlich zuständigen Behörde vor. Der Beschwerdeführer ist darauf hinzuweisen, dass er sich mit seinem Anliegen zuerst an die zuständige Schulpflege Q. zu wenden hat. Nach der Rechtsprechung ist in erster Linie die Schulpflege verpflichtet, für ein sonderschulbedürftiges Kind eine geeignete Sonderschule zu finden (AGVE 2003 S. 95).