Mit dem ersten Teil des Beschwerdeantrags 2 wird insbesondere verlangt, dass der Gemeinderat Q. zur Tragung der Kosten für den Besuch einer Privatschule zu verpflichten sei. Es besteht weder eine Zuständigkeit des BKS noch des Regierungsrats zur Beurteilung von strittigen Schulgeldforderungen für den Besuch einer Privatschule. Solche Forderungen sind mittels verwaltungsrechtlicher Klage an das Verwaltungsgericht des Kantons Aargau zu richten (Aargauische Gerichts- und Verwaltungsentscheide [AGVE] 1990 S. 116, vgl. auch AGVE 2003 S. 95). Mangels sachlicher Zuständigkeit ist auf den entsprechenden Antragsteil nicht einzutreten.