416 Abs. 1 Ziff. 9 ZGB benötigte Zustimmung der KESB zur Prozessführung des Beistands liegt gemäss der eingereichten Korrespondenz zwischen dem Beistand und der nunmehr zuständigen KESB W. vor (vgl. Stellungnahme des Beistands vom 17. September 2020 und Korrespondenz des Beistands mit der KESB W. vom 11./19./20. August 2020). Zusammenfassend ist festzustellen, dass A. ein eigenes schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids hat, weshalb sein Beistand als Vertreter zur Beschwerdeführung legitimiert ist. 3. Beschwerdeantrag 2