4 von 14 Die Unterbringung von A. bei B. erfolgte durch die KESB R. vorsorglich mit Entscheid vom 27. Juli 2018 und bestätigt mit Entscheid vom 9. Oktober 2019 (Dispositiv-Ziffer 2). Mithin ist der Beistand gemäss seinem Mandat gehalten, die Kindeswohlinteressen von A. zu vertreten, so dass die von der KESB angeordnete Platzierung bei der Pflegemutter B. möglichst weitergeführt werden kann. Die gemäss Art. 314 Abs. 1 ZGB in Verbindung mit Art. 416 Abs. 1 Ziff.